Anlage A: Anwendungsanforderungen
Parameter und Ziele
Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen
AR 40.
Bei der Erstellung der Informationen für die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen von seinen verbundenen und gemeinsamen Unternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) und vertraglichen Vereinbarungen gemäß Absatz 50 konsolidiert das Unternehmen 100 % der Treibhausgasemissionen der Unternehmen, über die es die operative Kontrolle hat. In der Praxis ist dies der Fall, wenn das Unternehmen die Lizenz oder Genehmigung besitzt, die Vermögenswerte dieser verbundenen und gemeinsamen Unternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) und vertraglichen Vereinbarungen zu betreiben. Verfügt das Unternehmen über eine vertraglich festgelegte zeitweise operative Kontrolle, so konsolidiert es die während der Ausübung seiner operativen Kontrolle emittierten Treibhausgase zu 100 %.
Fundstelle(n):
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ZAAAJ-58281