ESRS E1 AR 39.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen

Leitlinien für die Berechnung

AR 39.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 44 erforderlichen Informationen für die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. es beachtet die Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien des Unternehmensstandards des THG-Protokolls (Fassung von 2004). Das Unternehmen kann die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission [1] oder die Anforderungen der Norm EN ISO 14064-1:2018 berücksichtigen. Wenn das Unternehmen bereits die THG-Bilanzierungsmethode nach ISO 14064-1:2018 anwendet, muss es dennoch die Anforderungen dieses Standards erfüllen (z. B. in Bezug auf die Berichterstattungsgrenzen und die Angabe marktbezogener Scope-2-Treibhausgasemissionen),

  2. es gibt die Methoden, signifikanten Annahmen und Emissionsfaktoren an, die es zur Berechnung oder Messung der Treibhausgasemissionen verwendet, zusammen mit einer Begründung für ihre Verwendung, und stellt einen Verweis oder einen Link auf sonstige verwendete Berechnungswerkzeuge zur Verfügung,

  3. es gibt die Emissionen von CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, SF6 und NF3 an. Zusätzliche Treibhausgase können berücksichtigt werden, wenn sie als erheblich eingeschätzt werden, und

  4. es verwendet die aktuellsten vom IPCC veröffentlichten Werte für das Erderwärmungspotenzial (global warming potential, GWP) auf der Grundlage eines Zeithorizonts von 100 Jahren zur Berechnung der CO2-Äquivalente für Emissionen von Nicht-CO2-Gasen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281

1Amtl. Anm.: Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (ABl L 471 vom , S. 1).