Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Energieintensität auf der Grundlage der Nettoumsatzerlöse [1]
Angabepflicht E1-7 – Entnahme von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Zertifikate
57.
Diese Angabepflicht hat folgende Ziele:
ein Verständnis über die Maßnahmen des Unternehmens zur dauerhaften Entnahme oder zur aktiven Unterstützung der Entnahme von Treibhausgasen aus der Atmosphäre zu vermitteln, um Netto-Null-Ziele erreichen zu können (siehe Absatz 60),
ein Verständnis für Umfang und Qualität der CO2-Zertifikate zu vermitteln, die das Unternehmen auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt, um seine Ansprüche auf Treibhausgasneutralität zu untermauern (siehe Absatz 61).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281
1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren“) abgeleitet werden.