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StuB Nr. 3 vom Seite 100

Weder unmittelbare noch analoge Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG a. F. auf Konfusionsgewinne

Zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen

StB Florian Weeg

In seinem Urteil vom zur Anwendbarkeit der Steuerbefreiungsvorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 8 KStG a. F. auf sog. Konfusionsgewinne hat das Schleswig-Holsteinische FG entschieden, dass eine Steuerbefreiung weder unmittelbar noch analog infolge einer Anwachsung infrage kommt. Der Beitrag stellt zunächst die Frage nach einer Anwendbarkeit der Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG a. F. auf Konfusionsgewinne anhand der Urteilsgrundsätze dar. Im Anschluss wird die Entscheidung anhand der bereits ergangenen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung einerseits und der steuerlichen Literatur auf der anderen Seite vergleichend eingeordnet. Schließlich gibt der Beitrag einen Ausblick auf den weiteren Verfahrensgang sowie Gestaltungsoptionen zur Vermeidung negativer steuerlicher Folgen.

Kernaussagen
  • Die zentrale Fragestellung des Streitfalls betrifft die Anwendbarkeit der Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG auf Konfusionsgewinne infolge der Übertragung von Sachgesamtheiten.

  • Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen FG kommt eine Steuerbefreiung weder unmittelbar noch analog infolge einer Anwachsung infrage.

  • Für noch unverwirklichte Sachverhalte empfiehlt es sich in der Praxis, die Entstehung von Konfusionsgewinnen – soweit möglich – zu vermeiden.

I. Sachverhalt

[i]Kusch, Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG), NWB KAAAE-61145 Geißer, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 8b Rz. 364, NWB GAAAH-79868 In dem Streitfall war die Anwendbarkeit der Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i. d. F. aus dem Streitjahr 2012 infolge eines Anwachsungsvorgangs streitig. Die Klägerin war eine deutsche GmbH, welche als alleinige Anteilseignerin an einer haftungsbeschränkten Gesellschaft französischen Rechts (SARL) mit Sitz in Frankreich beteiligt war.

Angesichts dauerhafter Verluste beschloss die Gesellschafterversammlung, mit Datum vom 30.10. und Wirkung zum die französische SARL unter Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die GmbH ohne Liquidation aufzulösen. Die im französischen Recht in Art. 1844-5 Code Civil geregelte „Transmission Universelle du Patrimoine“ (TUP) gilt nach deutschem Verständnis als Anwachsungsvorgang.

Die bis zur Auflösung entstandenen Forderungen der Klägerin aus Warenlieferungen gegen ihre französische Tochtergesellschaft i. H. von 724.241 € wurden zuvor vollumfänglich abgeschrieben. Aus der Vermögensübertragung erklärte die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2012 einen Ertrag, welchen sie jedoch außerbilanziell als Mindervermögen gem. § 60 EStDV vollständig steuerlich neutralisierte. Außerdem beantragte die Klägerin die Verrechnung finaler Verluste, welche auf Ebene der SARL entstanden waren.

Im Rahmen des folgenden Veranlagungsverfahrens verweigerte das beklagte FA die Berücksichtigung der finalen Verluste der SARL. Ferner ermittelte die Beklagte als Übernahmefolgegewinn einen Konfusionsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem vollständig wertberichtigten Ansatz der Forderungen aus Warenlieferungen auf Ebene der Klägerin und den übernommenen Verbindlichkeiten der SARL zum Nominalbetrag i. H. von 724.241 €. S. 101

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