Zu § 9 EStG
H 9.6 Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten
Allgemeines
> (BStBl I S. 1228), Rz. 47 ff.
Dreimonatsfrist
> (BStBl I S. 1228), Rz. 53 ff.
Erstattung durch den Arbeitgeber
steuerfrei >§ 3 Nr. 13, 16 EStG, >R 3.13, 3.16
Die Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach >§ 9 Abs. 4a EStG, > (BStBl I S. 1228), Rz. 47 ff. als Reisekosten angesetzt werden dürfen. Eine zusammengefasste Erstattung unterschiedlicher Aufwendungen ist möglich >R 3.16 Satz 1. Zur Erstattung im Zusammenhang mit Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit > (BStBl I S. 1228), Rz. 73 ff.
pauschale Versteuerung
bei Mahlzeitengestellungen
>§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG und (BStBl I S. 1228), Rz. 94 ff,
bei Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen
>§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG und (BStBl I S. 1228), Rz. 58 ff.
Nachweise
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (> BStBl II S. 289).
Mahlzeitengestellung und Verpflegungsmehraufwendungen
> (BStBl I S. 1228), Rz. 64 ff. und 73 ff.
Pauschbeträge bei Auslandsreisen
> (BStBl I S. 2076) ab
>R 9.6 Abs. 3
Verpflegungsmehraufwendungen
Arbeitnehmer haben bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden (> BStBl II S. 567).
Kürzung der Verpflegungspauschalen >§ 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG und (BStBl I S. 1228), Rz. 73 ff.
Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber
Wurden Reisekosten vom Arbeitgeber – ggf. teilweise – erstattet, ist der Werbungskostenabzug insgesamt auf den Betrag beschränkt, um den die Summe der abziehbaren Aufwendungen die steuerfreie Erstattung übersteigt (> BStBl 1992 II S. 367). Dabei ist es gleich, ob die Erstattung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 13, 16 EStG oder nach anderen Vorschriften steuerfrei geblieben ist, z. B. durch Zehrkostenentschädigungen i. S. d. § 3 Nr. 12 EStG (> BStBl II S. 635).
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LAAAJ-57198