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GUV | Sturz auf Radtour mit zukünftigem Mitarbeiter
Es reicht i. d. R. nicht aus, um einen Unternehmer als Versicherten zu behandeln, wenn eine Tätigkeit lediglich als Werbung, Kundendienst oder zur Pflege des Ansehens des Unternehmens vorgenommen wird, wie auch reine Freundschafts- und Gefälligkeitshandlungen nicht zur Versicherung des Unternehmers führen, selbst wenn sie in einer dem Betrieb liegenden Tätigkeit bestehen.
Daher lag kein Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) bei einem Sturz anlässlich eines sonntäglichen Fahrradausflugs vor, den ein freiwillig versicherter selbständiger Versicherungsmakler mit einem ihm bekannten, potenziellen zukünftigen Mitarbeiter/Geschäftspartner unternommen hatte, da die privaten Interessen im Vordergrund standen. Bei einer privaten Veranstaltung ist ein Unternehmer nic...