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Beruf | Umdeutung einer Berufung in eine Berufungszulassung
Eine Umdeutung des Rechtsmittels der Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht möglich.
Eine solche Umdeutung setzt nach der Rechtsprechung des BGH u. a. voraus, dass der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. Hier war die Rechtsmittelfrist (vgl. § 112e Satz 2 BRAO) abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden waren. Einer Umdeutung stünden hier jedenfalls die schutzwürdigen Interessen des Prozessgegners entgegen, so das Gericht. Dieser müsse es nur innerhalb der dafür laufenden Frist als möglich ansehen, dass solche Anträge gestellt würden.