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Zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
Status Quo und Ausblick
Der Begriff des Unternehmers und die einhergehende Unternehmereigenschaft spielen im Umsatzsteuerrecht eine zentrale Rolle. Unternehmer ist in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, dabei nachhaltig tätig wird und damit eine Einnahmeerzielungsabsicht verfolgt. Ist man Unternehmer, so gehen mit dieser Klassifizierung zahlreiche Rechte und Pflichten einher. Während die Unternehmereigenschaft und deren einzelne Merkmale häufig nicht ernstlich streitig sind, so gibt es einzelne Konstellationen, in denen die Unternehmereigenschaft kontrovers diskutiert wird. Einer dieser Fälle ist der von nicht rechtsfähigen (Personen-)Zusammenschlüssen, wozu auch die Bruchteilsgemeinschaft i. S. der §§ 741 ff. BGB gehört. In dem Beitrag soll die Diskussion zwischen Verwaltung, Rechtsprechung und Literatur darüber, ob die Rechtsfähigkeit Voraussetzung dafür ist, um Unternehmer zu sein, aufbereitet werden und unter Einbezug des zum inkraftgetretenen MoPeG fortgesetzt werden.
Gehrmann, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, infoCenter, NWB IAAAA-88434
Wie bewertet der BFH die Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft?
Welche Sichtweise vertritt demgegenüber die Verwaltung und der Gesetzgeber?
Welche Argumente können überzeugen?
I. Zivil- und gesellschaftsrechtlicher Hintergrund
1. Notwendigkeit der zivilrechtlichen Vorbetrachtung
[i]Sterzinger, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 2 Rz. 77, NWB PAAAB-75356 Ehe die umsatzsteuerlichen Aspekte der Personenzusammenschlüsse diskutiert werden, bietet es sich an, zunächst die Grundzüge der Bruchteilsgemeinschaft und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nebst der Rechtsfähigkeit vor und nach dem MoPeG zu betrachten.
1.1 Abgrenzung zwischen GbR und Bruchteilsgemeinschaft
Die GbR gilt als Grundform jeglicher anderer Personengesellschaften wie etwa der KG und OHG. Das Recht der GbR ist in den §§ 705 ff. BGB niedergeschrieben, in denen u. a. die Gründung und Beendigung, die Grundsätze des Innenverhältnisses der Gesellschafter untereinander sowie das Außenverhältnis gegenüber Dritten dargelegt werden, während das Recht der Bruchteilsgemeinschaft hingegen in den §§ 741 ff. BGB geregelt wird.
Sowohl der GbR als auch der Bruchteilsgemeinschaft ist gemein, dass ein Zusammenschluss mindestens zweier Personen notwendig ist, da weder eine „Ein-Mann-GbR“ noch eine „Ein-Mann-Gemeinschaft“ möglich sind. Charakteristisch für die Bruchteilsgemeinschaft i. S. des § 741 BGB ist, dass der gemeinsame Zweck sich regelmäßig im gemeinsamen Miteigentum und Halten eines Gegenstands erschöpft, aber ansonsten jeder Miteigentümer eigene Zwecke verfolgt.