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Bruchteilsgemeinschafter als Organträger
, Rev.
Das FG Düsseldorf hatte zu klären, ob die Grundstücksvermietung einer Bruchteilsgemeinschaft an eine potentielle Organgesellschaft eine wirtschaftliche Eingliederung i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG begründen kann, wenn der potentielle Organträger Bruchteilsgemeinschafter ist ().
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Übernimmt eine nicht am Kapital beteiligte Komplementär-GmbH die Geschäftsführung gegenüber der Kommanditgesellschaft, ist die dafür gezahlte Vergütung umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges Entgelt.
2. Die Grundstücksvermietung einer Bruchteilsgemeinschaft an eine potentielle Organgesellschaft kann keine wirtschaftliche Eingliederung begründen, wenn der potentielle Organträger Bruchteilsgemeinschafter ist.
II. Sachverhalt
Streitig ist, ob die von der Klägerin, der A-GmbH, an die A-GmbH & Co. KG erbrachten Geschäftsführungsleistungen als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz zu qualifizieren sind.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung für die A-GmbH & Co. KG. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Mit Wirkung zum...