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SV-Pflicht | Vertragsbeziehung mit einer Ein-Personen-UG
Verpflichtet sich eine Ein-Personen-UG gegenüber einem anderen Unternehmen vertraglich zur Erbringung von Tätigkeiten, die ihrer Art nach eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des anderen Unternehmens und eine Weisungsgebundenheit an dortige Weisungsgeber bedingen, sind ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen zwischen dem die Tätigkeit selbst ausführenden Gesellschafter-Geschäftsführer der UG und dem anderen Unternehmen zur Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich.
Vergleichbar dem Rechtsinstitut des fingierten Arbeitsverhältnisses (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG) im Fall einer unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung bestimmt sich die rechtliche Beurteilung als Beschäftigung anhand der Vereinbarungen zwischen der UG und dem anderen Unternehmen sowie der praktischen ...