NWB Nr. 1 vom Seite 1

Mein Ziel für 2024 ...

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Neues Jahr – alte Herausforderungen

Hoffentlich sind Sie gut gestartet in das neue Jahr 2024. Vielleicht sogar mit vielen guten Vorsätzen? Dann drücke ich die Daumen für die Umsetzung! Was meine Person betrifft, bin ich mit Neujahrsvorsätzen immer zurückhaltend, geraten sie doch allzu schnell in Vergessenheit. Am letzten Tag des Jahres 2023 allerdings stieß ich im Internet unter https://karrierebibel.de/neujahrswuensche/ auf einen Neujahrswunsch, der mir gefallen hat: „Mein Ziel für 2024 ist es, die Ziele von 2023 zu erreichen, die ich mir 2022 vorgenommen habe, weil ich 2019 geplant hatte, das zu erledigen, was ich 2018 erreichen wollte, weil ich 2017 nicht geschafft habe, die Ziele von 2016 umzusetzen.“ Das passt! Haben doch die meisten Herausforderungen eines neuen Jahres ihre Wurzeln in der Vergangenheit. So auch § 4 Abs. 4a EStG, der seit dem Veranlagungszeitraum 1999 den Betriebsausgabenabzug für betriebliche Schuldzinsen bei Überentnahmen einschränkt, um den gewinnmindernden Abzug privat veranlasster Schuldzinsen als Betriebsausgaben zu verhindern. Dass § 4 Abs. 4a EStG den Berater vor Herausforderungen stellt, resümierte schon Möller in . Sein Fazit damals: Die anzustellenden Berechnungen sind u. a. deshalb kompliziert, weil eine periodenübergreifende Betrachtung geboten ist, ohne dass es [...] eine gesonderte Feststellung gäbe. Wer als Steuerberater die Betreuung eines Unternehmers von einem Kollegen übernimmt, sollte sich die Berechnung der Über- und Unterentnahmen der Vergangenheit sowie der noch zu verrechnenden Verluste [...] vorlegen lassen. – Ganz aktuell hatte nun das FG Köln in einem Fall der Gesamtrechtsnachfolge darüber zu entscheiden, ob in die Bemessungsgrundlage des § 4 Abs. 4a EStG belastend auch die Überentnahmen des Rechtsvorgängers und begünstigend seine Unterentnahmen beim Rechtsnachfolger zu berücksichtigen sind und dies bestätigt. Anlass für Urban, auf nicht nur die Entscheidung des Gerichts zu erläutern, sondern auch die gravierenden rechtlichen und praktischen Probleme bei der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG über einen langen Zeitraum kritisch zu beleuchten.

Ihre Wurzeln in der Vergangenheit haben auch Pensionszusagen. Sollte für einen Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet werden, waren sie regelmäßig das Mittel der Wahl. Entsprechend groß ist der Bestand an Pensionszusagen bei Kapitalgesellschaften in Deutschland. Doch was, wenn nun aus unterschiedlichsten Gründen eine Abfindung der Zusage notwendig erscheint? Ruft die Abfindung bzw. der Einschluss einer Abfindungsklausel in die Pensionszusage aus Sicht der Finanzverwaltung unerwünschte Folgen hervor? Führt sie gar zu einer Steuerschädlichkeit der Pensionsrückstellung? Diesen Fragen gehen Lapp/Veh/Weiß auf nach und unterbreiten abschließend einen Vorschlag für eine Regelung aus körperschaftsteuerlicher Sicht.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 1
NWB FAAAJ-56043