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Kaufvertrag | Keine Erfüllungswirkung von Zahlungen an einen Betrüger
Auch wenn der Gläubiger einer Geldforderung gegen von ihm geschuldete Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand einer geschäftlichen E-Mail verstößt und dieser Verstoß zur Folge hat, dass der Schuldner der Forderung den geschuldeten Geldbetrag auf das Konto eines Betrügers überweist, erlischt die Forderung des Gläubigers nicht.
Die Nachlässigkeit des Gläubigers kann allerdings einen Schadensersatzanspruch des Schuldners begründen, den dieser der Forderung entgegenhalten kann (Dolo-agit-Einwendung, § 242 BGB). Vorliegend war ein Autokäufer auf eine gefälschte E-Mail-Rechnung hereingefallen und hatte den Kaufpreis auf das Konto eines Betrügers eingezahlt. Nach Ansicht des Gerichts hatten die Vertragsparteien aber die gegenseitigen Sicherheitsvorkehrungen nicht besprochen, so da...