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StB-Prüfung | BFH zum Überdenkungsverfahren
Das in § 29 DVStB vorgesehene Überdenkungsverfahren erfordert eine eigenständige und unabhängige Überprüfung durch die hierfür zuständigen Prüfer. Eine gemeinsam abgestimmte Überdenkung von Klausuren durch eine Prüfermehrheit ist – anders als eine „offene“ Überdenkung – unzulässig. Eine Abstimmung und Beratung über die zu vergebende Note sind allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Ergebnisses des jeweiligen Überdenkens zulässig.
Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde durch Zulassung gemeinsamer Beurteilungen zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht. Jeder Prüfer müsse seine Bewertungen vielmehr eigenständig überdenken, so der BFH. Das Gericht hat daher die zuständige Steuerberaterkammer verpflichtet, die von der Kandidati...