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BFH 12.10.2023 III R 39/21, Kommentierte Nachricht BBK 24/2023 S. 1085

Steuerrecht | Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Standmieten

Die Miete, die ein Imbissbetreiber für eine Standfläche auf Märkten und Festivals zahlt, ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Denn die Standfläche gehört trotz der kurzen Mietdauer zum sog. fiktiven Anlagevermögen.

Die Klägerin verkaufte mit ihren Verkaufsständen auf Märkten und Festivals gebackenes Langos-Brot. Hierfür zahlte sie in den Streitjahren 2014 und 2015 Standmieten von ca. 320.000 € und ca. 370.000 €, die das Finanzamt nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn hinzurechnete.

[i]Die Standflächen wurden ständig benötigtDer BFH bestätigte die Hinzurechnung, da die angemieteten Standflächen nach dem konkreten Geschäftsgegenstand und nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehörten. Die Standflächen dienten nämlich dazu, die mobilen Imbissstände aufzustellen, in diesen die Speisen zuzubereiten...

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Standmieten

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