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Steuerrecht | Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts bei gewerbesteuerlicher Kürzung
Für die sog. einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG richtet sich der maßgebliche Ersatzwirtschaftswert allein nach dem Verhältnis der im Eigentum des Unternehmers stehenden Flächen zur Gesamtfläche (eigene und gepachtete Flächen). Dabei sind die weiteren im Ersatzwirtschaftswert abgebildeten Wirtschaftsgüter wie z. B. Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel nicht zugunsten des Unternehmers zu berücksichtigen.
[i]Sog. einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStGDie Klägerin war eine GmbH, die in Sachsen einen Landwirtschaftsbetrieb unterhielt. Zu den von ihr landwirtschaftlich genutzten Flächen gehörten in erheblichem Umfang auch gepachtete Grundstücke. Der für die Klägerin für Zwecke der Grundsteuer festgestellte Ersatzwirtschaftswert betrug 380.759 €. Die Klägerin berücksichtigte für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG neben dem auf die eigenen Flächen entfallenden...