Die größten Fehler im Verfahrensrecht
1. Aufl. 2024
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K. Steuerhinterziehung
Hoffen wir nicht, dass es mal so weit kommt. Aber wenn, dann gibt es auch hier einige Fehler, die es zu vermeiden gilt. Zuerst sollte einem natürlich bewusst sein, ob man wirklich eine Steuerhinterziehung begangen hat, oder es sich doch „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
I. Allgemeines/Übersicht:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerstraftaten § 369 AO | Steuerordnungswidrigkeiten § 377 AO |
Krimineller Verstoß gegen Steuerstrafrechtsnormen Geldstrafe/Freiheitsstrafe durch ordentliche Gerichte (Amtsgericht, Landgericht etc.) | Verstoß gegen Verwaltungsrecht Bußgeld von Buß- und Strafsachenstelle des Finanzamts Bußgeldbescheid |
Steuerhinterziehung, § 370 AO | Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO |
Bannbruch, § 372 AO | Steuergefährdung, § 379 AO |
Schmuggel, § 373 AO | Gefährdung der Abzugssteuern, § 380 AO |
Steuerhehlerei, § 374 AO | Verbrauchssteuergefährdung, § 381 AO |
Wertzeichenfälschung | Gefährdung von Einfuhr/Ausfuhrabgaben, § 382 AO |
Achtung:
Wenn mehrere Personen involviert sind, ist zu unterscheiden zwischen den verschiedenen Begrifflichkeiten, z. B.
Täter
Beihilfe
Anstifter
Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO besagt:
Soweit Hinterziehung zehn Jahre,
Soweit leichtfertige Verkürzung fünf Jahre.
Wichtig: „Soweit“ bedeutet: Teilverjährung: Nur der hint...