Die größten Fehler im Verfahrensrecht
1. Aufl. 2024
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J. Voraussetzungen der Vollstreckung
Noch unbeliebter als eine Außenprüfung ist wohl das Erscheinen eines Vollziehungsbeamten bzw. das Tätigwerden der Vollstreckung.
Daher sollte immer geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Beginn einer Vollstreckung überhaupt vorliegen. Diese sind geregelt in § 254 AO, Abschnitt 19 VollstrA.
Wirksamer und vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt, also z. B. keine AdV gewährt, § 118, § 218 Abs. 1, § 249 Abs. 1 AO.
Fälligkeit der Leistung nach § 220 Abs. 1 AO i. V. m. Einzelsteuergesetzen, z. B. § 36 Abs. 4 EStG
Vorliegen eines Leistungsgebots (eigenständiger Verwaltungsakt § 118 AO), § 254 Abs. 1 Satz 1 AO, Abschnitt 19 Abs. 1 Satz 1 VollstrA
Beachte: Kein Leistungsgebot nötig bei
Steueranmeldungen, § 254 Abs. 1 Satz 4 AO, Abschnitt 19 Abs. 1 Satz 4 VollstrA
und nach § 254 Abs. 2 AO, Abschnitt 19 Abs. 2 VollstrA
Säumniszuschlägen, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden,
Zinsen, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden, und
Vollstreckungskosten, wenn mit Hauptanspruch beigetrieben.
Ablauf der Vollstreckungsschonfrist, sofern auch ein Leistungsgebot erforderlich: eine Woche nach Leistungsgebot, § 254 Abs. 1 Satz 1 AO, Abschnitt 19 Abs. 1 Satz 1 VollstrA
Reine Sollvorschrift: Mahnung § 259 AO, Abschnitt 19 Abs. 3 VollstrA, d. h. Vollstreckung auch ohne vorherige Mahnung zulässig. Es handelt sich hierbei um keinen Verwaltungsakt, so dass ein Einspruch gegen die Mahnung nicht statthaft wäre...