Die größten Fehler im Verfahrensrecht
1. Aufl. 2024
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I. Korrekturvorschriften
Ein Bescheid kann entweder im Einspruchsverfahren oder in Korrekturvorschriften geändert werden.
I. Anwendbarkeit von Korrekturvorschriften
Leider immer noch ein großes Problem in der Praxis. Denn hartnäckig hält sich das Gerücht, dass während eines laufenden Einspruchsverfahrens die Anwendung von Korrekturvorschriften ausgeschlossen ist. Dabei ermöglicht § 132 AO genau dies:
Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch während eines Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens.
Gerade folgendes Beispiel ist dabei höchstproblematisch:
Stpfl. legt Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein. Das Einspruchsverfahren zieht sich in die Länge, es wurde bereits von der Rechtsbehelfsstelle übernommen. Dort ruht nun das Verfahren aufgrund eines anhängigen BFH-Verfahrens. Der Stpfl. ist noch an einigen Personengesellschaften beteiligt. Die entsprechenden Feststellungsbescheide liegen mittlerweile seit mehr als zwei Jahren vor. So schön, so gut. Alles kein Problem, solange das Einspruchsverfahren n...