Die größten Fehler im Verfahrensrecht
1. Aufl. 2024
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H. Festsetzungsverjährung
Eine Änderung des Verwaltungsakts XYZ ist nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nur zulässig, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Zudem muss eine Korrekturvorschrift greifen.
Hier handelt es sich um zwei umfangreiche Themen, welche auch wieder mit einigen Besonderheiten aufwarten.S. 99
Diese Unterscheidung beim Beginn der Festsetzungsverjährung ist immens wichtig, was nachfolgende Übersicht und das dazugehörige Beispiel verdeutlichen sollen, denn nur bei der Pflicht-Veranlagung gibt es eine Anlaufhemmung.
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Antragsveranlagung, § 170 Abs. 1 AO | Erklärungspflicht, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO | |
nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. Einzelsteuergesetz, z. B. für ESt: § 25 Abs. 3 EStG, § 56 EStDV | ||
und/oder | ||
gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO = behördliche Aufforderung | ||
Beginn: | Beginn: | |
keine Anlaufhemmung | Anlaufhemmung | |
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung/Steueranmeldung wirksam eingereicht worden ist, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, § 38 AO i. V. m. § 36 Abs. 1 EStG (§ 18 UStG für USt usw.) |
Antrags-Veranlagung, § 170 Abs. 1 AO, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (Keine Anlaufhemmung)
Erklärung 2014 wird im Jahr 2016 abgegeben -> Beginn mi...