Die größten Fehler im Verfahrensrecht
1. Aufl. 2024
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F. Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und Zwangsgeld
I. Prüfungsschema: Verspätungszuschlag (§ 152 AO)
Sonstiger Verwaltungsakt, es greifen somit nur §§ 129 bis 131 AO als Korrekturvorschriften.
Steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AO)
Grundsatz Abs. 1: Ermessen (§ 5 AO)
Pflicht-Veranlagung; daher nicht bei Antrags-Veranlagung
§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. Einzelsteuergesetzen, z. B. § 25 Abs. 3 EStG
§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO: Aufforderung durch das FinanzamtS. 85
Nichtabgabe oder nicht fristgerecht
§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO: entschuldbar/nicht entschuldbar?
Arbeitsüberlastung, Grippe, Corona, Husten, schwere Krankheit?
Grundsatz: Ermessen (§ 5 AO)
Nichtgebrauch (Annahme Pflicht statt Ermessen)
Missbrauch (Erklärung inhaltlich falsch, deswegen Vorauszahlungen)
Überschreitung (> 25.000 €)
Ausnahme Abs. 2: Muss
Nr. 1: 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (2021 -> Ende Februar 2023)
Nr. 3: Vorzeitige Anforderung, 149 Abs. 4 AO
Rückausnahme Abs. 3, Abs. 2 greift nicht mehr -> Grundsatz Abs. 1 -> Ermessen (§ 5 AO)
Nr. 1: Fristverlängerung § 109 AO
Nr. 2: Festgesetzte Steuer 0 oder negativ (USt)
Nr. 3: Festgesetzte Steuer < festgesetzte Vorauszahlungen oder anzurechnende Steuerabzugsbeträge
Höhe (§ 152 Abs. 5 AO)
0,25 % der festgesetzten Steuer abzgl. festgesetzter Vorauszahlungen/Steuerabzug
Mindestens 25 €/angefangenem Monat (Grenze: 10....