BGH Urteil v. - 4 StR 136/23

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anwendbarkeit der Neufassung

Gesetze: § 2 Abs 6 StGB, § 64 StGB vom , § 354a StPO, Art 316o Abs 1 StGBEG

Instanzenzug: LG Hof Az: 1 Ks 2100 Js 15850/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet sowie eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; der Angeklagte greift den Strafausspruch an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie das Rechtsmittel des Angeklagten führen zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen unbegründet.

A.

2Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

3Der an einer Abhängigkeitserkrankung von Alkohol und Cannabinoiden leidende Angeklagte war im Juni 2021 nach einem Wochenendfreigang nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt, wo er eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Am führte der Angeklagte, der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und Alkohol und Marihuana konsumiert hatte, ein Kraftfahrzeug Audi A6. Dieses war weder zugelassen noch versichert. An ihm waren – durch einen unbekannten Dritten – nicht für es ausgegebene Kennzeichen angebracht. Auf einer Autobahn sollte das Fahrzeug einer polizeilichen Kontrolle unterzogen werden. Zu diesem Zweck überholte ein Polizeifahrzeug es und gab ein Anhaltesignal. Der Angeklagte folgte dem vorausfahrenden Polizeiwagen, weil er gewillt war, sich der Polizei zu stellen. Auf einen Zuruf seines mitangeklagten Beifahrers entschloss sich der Angeklagte, der durch den Marihuanakonsum enthemmt war, dann aber dazu, sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen. Er fuhr mit weit überhöhter Geschwindigkeit und in der Absicht, über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, davon und konnte von dem verfolgenden Polizeifahrzeug nicht eingeholt werden. Nachdem das Fahrzeug des Angeklagten im weiteren Verlauf seiner Fahrtstrecke durch Polizeikräfte wiederentdeckt worden war, wurde eine Sperre in Gestalt eines quergestellten Polizeifahrzeugs errichtet, die der Angeklagte unter Nutzung des Gehwegs umfahren konnte. Er setzte seine Flucht, verfolgt durch ein weiteres Polizeifahrzeug, fort. Ungefähr 750 Meter nach der ersten Sperre wurde ein zweiter Polizeiwagen, zu dessen Besatzung der Nebenkläger gehörte, quer zur Fahrtrichtung des Angeklagten als Sperre postiert. Der Angeklagte erkannte das Fahrzeug, dessen Blaulicht und Abblendlicht eingeschaltet war, und entschloss sich, auch diese Sperre zu umfahren, wozu er seine Geschwindigkeit verringerte. Den Nebenkläger, der soeben das Fahrzeug verlassen hatte und sich auf dem Weg zum rechten Fahrbahnrand noch im Fahrweg des Audi befand, nahm er erst kurz vor dem Passieren der Front des Polizeiwagens wahr. Der Angeklagte versuchte erfolglos, dem Nebenkläger durch eine Lenkbewegung auszuweichen, und sein Fahrzeug kollidierte bei einer Geschwindigkeit von 60-65 km/h mit dem Nebenkläger, der am Unterschenkel getroffen und schwer verletzt wurde. Der Angeklagte verlor daraufhin die Kontrolle über das Fahrzeug und dieses kam auf einer Wiese zum Stehen, woraufhin er seine Flucht zu Fuß fortsetzte. Während der Tatbegehung war der Angeklagte weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.

4Das Landgericht hat dem Nebenkläger, bei dem körperliche Folgen der Tat fortdauern und der deshalb seiner Tätigkeit im Polizeidienst nur noch eingeschränkt nachgehen kann, mit einem gesonderten Anerkenntnisurteil im Adhä-sionsverfahren ein Schmerzensgeld zugesprochen, worauf der Angeklagte noch während der laufenden Hauptverhandlung über seinen Verteidiger auf ein Konto des Nebenklagevertreters einen Teilbetrag zahlen ließ.

5Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er bei der Tat aufgrund des vorangegangenen Konsums berauschender Mittel enthemmt und dies mitursächlich für die Tat gewesen sei; zudem hat sie seine Abhängigkeit von Cannabis und Alkohol strafmildernd gewürdigt. Die Voraussetzungen des § 64 StGB in der bis zum geltenden Fassung hat das sachverständig beratene Landgericht bejaht und zur Gefahrenprognose ausgeführt, dass von dem Angeklagten „von seiner Persönlichkeit ausgehend“ auch künftig in „vergleichbaren Situationen von einem gesteigerten Maß an Risiko- und Wagnisbereitschaft“ unter Substanzeinfluss auszugehen und daher auch künftig mit der verfahrensgegenständlichen Tat vergleichbare Straftaten zu erwarten seien. Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend hat das Landgericht eine voraussichtliche Dauer des Maßregelvollzugs von zwei Jahren angenommen und hiervon ausgehend den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Schließlich hat es – unter Bezugnahme auf seine Strafzumessungserwägungen – den Angeklagten für zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet gehalten und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren verhängt. Eine Einziehung des Fahrzeugs Audi und von beim Angeklagten gefundenem Geld hat das Landgericht nicht angeordnet.

B.

6I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

71. Die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Maßregelanordnung nach § 64 StGB ist nur teilweise wirksam.

8a) Die Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Zudem muss gewährleistet sein, dass die nach Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen nur Rn. 9 mwN).

9b) Nach diesem Maßstab bestehen im vorliegenden Fall zwar keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Beschwerdeführerin den Schuldspruch von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat. Es liegen keine besonderen Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung der Erörterungen zur Schuld- und Maßregelfrage ergibt. Entsprechendes gilt für die Ausnahme der unterbliebenen Einziehungsanordnung vom Rechtsmittelangriff.

10Demgegenüber ist die von der Beschwerdeführerin gewollte weitere Beschränkung ihres Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs unwirksam. Weder der Straf- noch der weitere Maßregelausspruch können von dem Revisionsangriff gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ausgenommen werden. Zwar ist im Hinblick auf die Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel im Regelfall keine Wechselbeziehung zwischen beiden gegeben, die einem Angriff nur gegen den Maßregelausspruch entgegenstünde (vgl. , NStZ-RR 2020, 48, 49 mwN); anders liegt es indes, wenn das Tatgericht eine solche Wechselbezüglichkeit durch entsprechende Erwägungen in den Urteilsgründen hergestellt hat (vgl. Rn. 9 mwN). Dies ist hier der Fall, weil das Landgericht die Abhängigkeit des Angeklagten von Cannabis und Alkohol und seine zum Tatzeitpunkt bestehende rauschmittelbedingte Enthemmung strafmildernd berücksichtigt hat. Dieselben Gesichtspunkte hat es auch für seine Maßregelentscheidung, nämlich für die Begründung eines Hangs sowie eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und der Anlasstat im Sinne des § 64 Satz 1 StGB (aF), herangezogen. Infolgedessen stehen die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt einschließlich der hiervon abhängigen Anordnung des Vorwegvollzugs einerseits und über die Strafe andererseits in einem inneren Zusammenhang, der einem ausschließlich gegen die Maßregelentscheidung geführten Rechtsmittelangriff entgegensteht (vgl. Rn. 7).

11Entsprechendes gilt für den weiteren Maßregelausspruch, nämlich die von der Strafkammer verhängte Maßregel der isolierten Fahrerlaubnissperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB). Denn zur Begründung von deren Dauer hat das Landgericht nicht nur auf die „gesamte Persönlichkeit“ und das Vorleben des Angeklagten abgestellt, sondern auch ausdrücklich auf sämtliche Strafzumessungserwägungen, mithin auch auf die Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten, Bezug genommen.

122. Die somit gegen den gesamten Straf- und Maßregelausspruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet.

13a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

14aa) Der Senat hat insoweit die Vorschrift des am in Kraft getretenen § 64 StGB in der Fassung vom (BGBl. I Nr. 203, S. 2) zugrunde zu legen, die strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines Hangs als auch eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat sowie an die Erfolgsprognose stellt (vgl. zur Intention der Gesetzesänderung auch BR-Drucks. 687/22, S. 78 ff.). Die Neufassung ist mangels einer die Maßregelanordnung erfassenden Übergangsvorschrift (vgl. zur Vollstreckung Art. 316o Abs. 1 EGStGB, gültig ab ) gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO im vorliegenden Fall anwendbar (vgl. – zu Änderungen im Maßregelrecht zwischen der tatrichterlichen Entscheidung und der Entscheidung des Revisionsgerichts – , StV 2017, 35; Beschluss vom – 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213).

15bb) Diesen Anforderungen, die das Landgericht zum Zeitpunkt seiner Urteilsfassung noch nicht zu beachten hatte, werden die Erwägungen zu der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht gerecht. Es ist weder sicher festgestellt noch belegt, dass die bei dem Angeklagten bestehende Abhängigkeitserkrankung eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit mit sich bringt und daher die Voraussetzungen eines Hangs nach § 64 Satz 1 StGB n.F. erfüllt. Auch ein symptomatischer Zusammenhang dergestalt, dass die Anlasstat überwiegend auf den Hang zurückgeht, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Schließlich genügt auch die Erfolgsprognose des Landgerichts nicht bereits den strengeren Anforderungen der gesetzlichen Neufassung.

16b) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Aufhebung unterliegt auch die mit der Maßregel untrennbar zusammenhängende Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe. Insoweit wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer die geänderte Fassung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB zu beachten haben (vgl. ).

17c) Demgegenüber sind die zugehörigen Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung der Strafkammer ist entgegen der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts insbesondere nicht lückenhaft, weil die Angaben des Angeklagten – der in der Hauptverhandlung zu seinem Konsumverhalten in der Vergangenheit geschwiegen hat – im Explorationsgespräch mit dem psychiatrischen Sachverständigen nicht umfassend und in geschlossener Form wiedergegeben worden sind. Den Urteilsgründen ist jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich zu entnehmen, welchen Inhalt diese Angaben hatten, nämlich dass sie dem entsprachen, was die Strafkammer in den Urteilsausführungen zur Person des Angeklagten sowie zu seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat. Diese Angaben hat das Landgericht auch nicht ungeprüft übernommen, sondern sie als durch die entsprechende Einschätzung des Sachverständigen sowie objektive Umstände, die auf einen Drogenkonsum vor der hiesigen Tat hinwiesen, bestätigt angesehen und hierbei auch nicht unerörtert gelassen, dass sich früheren Verurteilungen des Angeklagten Hinweise auf dessen Drogenabhängigkeit nicht entnehmen ließen. Dass die Strafkammer nicht sicher aufzuklären vermochte, auf welchem der von ihr dafür in Betracht gezogenen Gründe dies beruht, stellt entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ebenfalls keine Lücke in der Beweiswürdigung dar. Ebenso wenig musste hier der Inhalt der Krankenunterlagen, aus denen der Sachverständige „einen regelmäßigen Drogenkonsum des Angeklagten vor der Haft entnehmen konnte“, näher dargestellt werden, zumal die Strafkammer darin nur einen die Angaben des Angeklagten selbst weiter plausibilisierenden Umstand gesehen hat. Entsprechendes gilt für das Konsumverhalten des Angeklagten seit seiner Festnahme in der vorliegenden Sache, zu dem sich die Urteilsgründe angesichts der festgestellten langjährigen Abhängigkeit, der Entzugserscheinungen am Beginn der aktuellen Haftzeit sowie des schnellen Rückfalls nach der vorausgegangenen Haftentlassung ebenfalls nicht näher verhalten mussten. Schließlich ist es auch nicht widersprüchlich, dass in den Urteilsgründen einerseits ausgeführt ist, der Angeklagte sei gesund, und andererseits seine Abhängigkeitserkrankung angenommen worden ist. Diese unmittelbar aufeinander folgenden Feststellungen sind offenkundig dahin zu verstehen, dass der Angeklagte mit Ausnahme der Abhängigkeitserkrankung an keinen Krankheiten leidet.

18Die bisherigen Feststellungen können – widerspruchsfrei – durch weitere Feststellungen ergänzt werden.

193. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

20a) Der Strafausspruch weist Rechtsfehler weder zugunsten noch zulasten (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. Soweit das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 315d Abs. 5 StGB entnommen hat, kann offenbleiben, ob die Feststellungen die Annahme des Qualifikationstatbestandes einer durch die Tat verursachten schweren Gesundheitsschädigung tragen (vgl. zu § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB Rn. 16 mwN), denn infolge der wirksamen Revisionsbeschränkung hat der Senat die Nachprüfung des Strafausspruchs auf der Grundlage des teilrechtskräftigen Schuldspruchs unabhängig davon vorzunehmen, ob diesem seinerseits eine in jeder Hinsicht zutreffende Subsumtion zugrunde liegt (, NStZ-RR 2022, 290, 291).

21Auch die Ablehnung eines minder schweren Falles und die Strafzumessung im engeren Sinn aus dem Regelstrafrahmen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a, § 49 StGB hat das Landgericht mit zutreffender Argumentation abgelehnt. Ergänzend nimmt der Senat insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Revision des Angeklagten Bezug. Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB dar, dass das Landgericht dem Angeklagten strafschärfend die – näher festgestellten – (weiteren) Einschränkungen des privaten und beruflichen Lebens des Nebenklägers angelastet hat, denn diese gehen über die zwingend oder typischerweise mit einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne des § 315d Abs. 5 StGB verbundenen Folgen hinaus.

22b) Die Entscheidung über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern und kann bestehen bleiben.

23II. Die Revision des Angeklagten

24Das Rechtsmittel des Angeklagten erfasst dieselben Urteilsteile wie die Revision der Staatsanwaltschaft. Die weiter gehende Beschränkung nur auf den Strafausspruch ist aus den oben ausgeführten Gründen unwirksam. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge denselben Erfolg wie dasjenige der Staatsanwaltschaft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121023U4STR136.23.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-52664