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Betriebswirtschaft | Bestellung eines Nachtragsliquidators einer GmbH nur bei stichhaltigen Einwänden gegen Vermögensübertragung (OLG)
Will ein Beteiligter die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 66 Abs. 5 GmbHG erreichen, genügt die bloße Behauptung, die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft besitze noch Vermögenswerte, nicht; vielmehr muss der Beteiligte durch substantiierte Behauptungen nachvollziehbar darlegen, dass noch konkretes verteilbares Vermögen der gelöschten Gesellschaft vorhanden ist. Sind Vermögenswerte der Gesellschaft vor deren Löschung im Handelsregister an einen Dritten übertragen worden, setzt die Bestellung eines Nachtragsliquidators voraus, dass der antragstellende Beteiligte stichhaltige Einwände gegen die Wirksamkeit der Rechtsübertragung vorträgt.
Sachverhalt
Die Beteiligte ist Gläubigerin einer Forderung von mindestens 300.000 € gegen Herrn Peter B... Dieser war alleiniger ...