Online-Nachricht - Montag, 13.11.2023

Grundsteuerreform | Feststellung der Grundstückswerte in Sachsen rechtmäßig (FG)

Das Sächsische FG hat die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den und des Grundsteuermessbetrages auf den für rechtmäßig erklärt (; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses und wenden sich gegen die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes und der Sächsischen Sondervorschriften. Diese Klage hat der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts nun nach mündlicher Verhandlung abgewiesen.

Hierzu führt das Sächsische FG weiter aus:

  • Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung v. - 1 BvL 11/14 dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zur Neuregelung der seit dem 1.1.935 bzw. geltenden Normen zur Grundsteuer eingeräumt.

  • Dem Gesetzgeber ist es erlaubt, die erforderliche Bewertung des Grundbesitzes möglichst einfach und praktikabel zu gestalten. Hierfür dürfe der Gesetzgeber generalisieren, typisieren und pauschalieren, um auch den Anforderungen eines automatisierten Massenverfahrens zu entsprechen.

  • Grenze des Gestaltungsspielraums ist der Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Das gewählte und ausgestaltete Bemessungssystem muss eine realitätsgerechte und lastengleiche Besteuerung gewährleisten. Diesen Anforderungen genügt das aktuelle Regelwerk zur Ermittlung der Grundsteuerwerte und des Grundsteuermessbetrages.

  • Insbesondere ist es rechtmäßig, bei der Berechnung des Ertragswertes einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie durchschnittliche Nettokaltmieten zugrunde zu legen, ohne alle Eigenheiten des einzelnen Gebäudes zu berücksichtigen.

  • Der Bodenwert darf auf der Grundlage der Feststellungen der örtlichen Gutachterausschüsse bestimmt werden. Es handelt sich um eine von den Finanzämtern unabhängige Stelle mit besonderer Sach- und Fachkenntnis der örtlichen Gegebenheiten. Unschädlich ist, dass auch zwei Finanzbeamte Mitglied sind. Der Gesetzgeber darf durch einen höheren Umrechnungskoeffizienten der Bodenwerte dem Umstand Rechnung tragen, dass in der Regel die Quadratmeterpreise bei kleineren Grundstücken höher sind.

  • Die Sächsische Sonderregelung zur Steuermesszahl beabsichtigt, Wohnraum zu fördern. Der Freistaat Sachsen verfolgt hiermit ein legitimes Ziel des Gemeinwohls und ist berechtigt, solche Zwecke auch durch steuerliche Lenkungsnormen zu erreichen.

  • Der Einwand, die endgültige steuerliche Belastung sei derzeit mangels Festlegung der kommunalen Hebesätze nicht vorhersehbar, geht fehl. Denn so ist es auch nach altem Grundsteuerrecht gewesen, da die Gemeinden noch während des jeweiligen Jahres ihre Hebesätze anpassen durften.

Hinweis:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können Revision zum BFH einlegen.

Quelle: Sächsisches FG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
UAAAJ-52033