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GKV | Beitragsbemessung in der freiwilligen KV
Ein durch den Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung hin zur Bilanzierung bedingter Übergangsgewinn stellt Arbeitseinkommen dar und unterliegt der Beitragspflicht freiwillig Versicherter. Bei der Verteilung eines Übergangsgewinns auf drei Jahre handelt sich um eine Billigkeitsregelung, um steuerliche Härten im Einzelfall zu vermeiden, nicht um eine einkommensmindernde steuerliche Vergünstigung.
Die Versicherte erzielte, nachdem sie vom Finanzamt zum Wechsel zur Bilanzierung verpflichtet worden war, einen (Übergangs-)Gewinn von rund 307.000 €, den sie nach Maßgabe von R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR auf drei Jahre verteilte. Angesichts der Parallelität von Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht (vgl. § 15 Abs. 1 SGB IV) war nach Ansicht des Gerichts kein Grund ersichtlich, die in den Einkommenste...