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Sparkonto | Zulässige AGB-Klausel zu Verwahrentgelten
Die Klauseln einer Bank, die Sparer bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags zur Zahlung sog. Verwahr- oder Guthabenentgelten verpflichten, sind wirksam. Sie unterfallen als Preishauptabreden nicht der Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) und sind zudem weder intransparent noch überraschend.
Verwahrung und Rückgewähr des gleichen Geldbetrags seien die einseitigen vertraglichen Hauptleistungspflichten der Bank aus dem Sparvertrag, so das Gericht. Da Sparverträge nur einseitig zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichteten, könne die Bank damit auch einen Preis dafür bestimmen, der keiner Inhaltskontrolle nach den Regelungen über die AGB unterliege. Aber selbst im Fall einer Inhaltskontrolle wären die Klauseln gegenüber Neu- und Bestandskunden nicht unwirksa...