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Verluste eines GmbH-Gesellschafters
Anmerkungen zum
Aus dem Engagement eines Gesellschafters gegenüber seiner Kapitalgesellschaft können wirtschaftliche Verluste entstehen, indem der Gesellschafter für sein eingezahltes Eigenkapital, gewährte Darlehen oder Bürgschaftsregresse keine Rückzahlungen der Gesellschaft erhält. Zur steuerlichen Geltendmachung des Verlusts stellt sich die Frage der Zuordnung zur Einkunftsart und dem zutreffenden Veranlagungszeitraum. Zum einen bejaht das FG Düsseldorf eine hinreichende Verlustrealisation zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Zum anderen ordnet das FG Düsseldorf den Verlust aus dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens den Einkünften aus Kapitalvermögen zu und öffnet dem Gesellschafter damit eine für ihn günstigere Verlustberücksichtigung. Auf verschiedenen Ebenen musste sich das FG Düsseldorf mit den Folgen der BFH-Rechtsprechung zur Verlustberücksichtigung aus Fremdkapitalhilfen von Gesellschaftern beschäftigten. In einer Vorbemerkung wird die historische Bedeutung vorangestellt.
Kann ein Auflösungsverlust i. S. des § 17 Abs. 4 EStG zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung entstehen?
Kann ein Verlust aus dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens vor Geltung des § 17 Abs. 2a EStG im Rahmen der Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden?
Was ist für die Praxis zu beachten?
I. Vorbemerkungen – Verlustnutzung eines Gesellschafters im historischen Kontext
Erfolgt [i]Deutschländer, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG, Grundlagen, NWB JAAAG-42489 die Auflösung einer Gesellschaft, kann der Gesellschafter seine Anschaffungskosten für seine Beteiligung (z. B. eingezahlte Stammeinlage) als Auflösungsverlust i. S. des § 17 Abs. 4 EStG unter Beachtung des Teileinkünfteverfahrens gem. §§ 3 Nr. 40 Buchst. c), 3c Abs. 2 EStG berücksichtigen. Oftmals problematisch ist der Zeitpunkt der steuerlichen Entstehung des Verlusts (Realisationszeitpunkt).
Bei der Einordnung von Verlusten aus Finanzierungshilfen (Ausfall von Darlehen und Bürgschaft ) muss differenziert werden: Ursprünglich begründete die Rechtsprechung mangels gesetzlicher Regelung aus dem Eigenkapitalersatzrecht eine Abzugsmöglichkeit von Verlusten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG auf die Beteiligung. Die zivilrechtliche Grundlage dieser Rechtsprechung fiel mit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts im Jahr 2008 weg. Der IX. Senat des BFH entschied sich mit Urteil vom gegen die Fortgeltung seiner Rechtsprechung. Fremdkapitalhilfen zählen nicht zum handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff. Dieser gravierenden Rechtssprechungsänderung begegnete der BFH aus Vertrauensschutzgründen mit einer typisierenden Weitergeltungsanordnung. Für bis zum gewährte eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen sind die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze weiter anzuwenden („Vertrauensschutzrechtsprechung“ ).