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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 1638/20 E

Gesetze: EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c Satz 2; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 4; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 Satz 2; EStG § 20 Abs. 4 Satz 1; EStG § 20 Abs. 8; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 32d Abs. 2 Satz 2; HGB § 255 Abs. 1 Satz 1

Berücksichtigung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei Ausfall eines Gesellschafterdarlehens

Leitsatz

  1. Die im , BStBl II 2019, 208) angeordnete Weitergeltung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des Auflösungsverlustes nach § 17 EStG stellt lediglich eine Option dar, zu deren Inanspruchnahme – anstelle der wegen der Nichtanwendung des Teileinkünfteverfahrens ggf. steuerlich günstigeren Berücksichtigung des Forderungsausfalls als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen - der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist.

  2. Auch Gesellschafterdarlehen erfüllen den Begriff der sonstigen Kapitalforderung jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, so dass deren endgültiger Ausfall – vorbehaltlich der Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht - zu einem mit der Veräußerung einer Kapitalforderung gleichzustellenden Verlust i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG führen kann.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGD:2023:0119.14K1638.20E.00

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 7
ZIP 2023 S. 2214 Nr. 42
EAAAJ-48555

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 19.01.2023 - 14 K 1638/20 E

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