Online-Nachricht - Mittwoch, 13.09.2023

Einkommensteuer | Berücksichtigung von Verlusten bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft (FG)

Das FG Düsseldorf hat sich u.a. mit den alten Rechtsprechungsgrundsätzen bei § 17 EStG und der dazu angeordneten Weitergeltung durch den BFH auseinandergesetzt (; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 12/23).

Sachverhalt: Der Kläger war zu 80 % an einer GmbH beteiligt, die einen Speditionsbetrieb unterhielt. Im Jahr 2015 hatte er der GmbH Darlehen in Höhe von 150.000 Euro gewährt. Im Streitjahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.

Gegenüber dem beklagten Finanzamt begehrte der Kläger - neben dem Verlust des Stammkapitals - die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaftsverpflichtung sowie den Ausfall der Darlehen im Rahmen des § 17 EStG bzw. (später im Klageverfahren nach) § 20 EStG zu berücksichtigen. Im Laufe des Verfahrens bestätigte der Insolvenzverwalter, dass bereits bei Insolvenzeröffnung nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass an den Kläger als Gesellschafter der GmbH im Rahmen des Insolvenzverfahrens Zahlungen fließen würden. Das Finanzamt lehnte eine Verlustberücksichtigung ab, da die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft weiterhin strittig und der Verlust im Streitjahr damit insgesamt nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei.

Das FG Düsseldorf gab der Klage statt, insbesondere ist der Ausfall der Darlehensforderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Verlust zu berücksichtigen:

  • Einer Berücksichtigung der Verluste bei den Einkünften aus § 20 EStG steht nicht dessen Subsidiaritätsklausel entgegen. Die Darlehen sind nicht als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des Auflösungsverlustes nach § 17 EStG zu berücksichtigen. Der neue § 17 Abs. 2a EStG ist im Streitfall zeitlich noch nicht anwendbar gewesen.

  • Die frühere Rechtsprechung des BFH findet im Streitfall trotz typisierender Weitergeltungsanordnung der alten Rechtsprechungsgrundsätze keine Anwendung.

  • Vor dem Hintergrund, dass die Vertrauensschutzregelung für den Steuerpflichtigen eine weitere Option schaffen wollte, kann der Steuerpflichtige nicht zur Inanspruchnahme dieser Regelung verpflichtet werden, wenn sich diese für ihn letztlich ungünstiger darstellt.

  • So liegt der Streitfall hier, denn im Vergleich zum im Rahmen des § 17 EStG geltenden Teileinkünfteverfahrens bietet § 20 EStG für den über 10 % an der GmbH beteiligten Kläger eine vollumfängliche Berücksichtigung des Verlustes. Die Einkünfteerzielungsabsicht wird im Rahmen des Abgeltungssteuersystems mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vermutet.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH lautet IX R 12/23.

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter September 2023 (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAJ-48305