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StuB Nr. 2 vom Seite 48

Zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassenen Darlehen

Anmerkungen zum

StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

Mit Urteil vom hat der BFH entschieden, dass ein in der Krise stehen gelassenes Gesellschafterdarlehen gem. § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten ist. Soweit danach der Darlehensverlust im Rahmen des § 17 EStG nicht zu berücksichtigen ist, kommt bei einer vor dem erworbenen Darlehensforderung auch eine Berücksichtigung nach § 20 Abs. 2 EStG nicht in Betracht. Damit hat der BFH im Anschluss an das Urteil vom zum Ausfall der Regressforderung bei einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft praktisch bedeutsame Fragen zur Anwendung des § 17 Abs. 2a und § 20 Abs. 2 EStG bei in der Krise stehen gelassenen Darlehen und Bürgschaften des Gesellschafters geklärt. Dies wird zum Anlass genommen, das zu erläutern und die praktischen Auswirkungen zu diskutieren.

Kernfragen
  • Was gilt nach dem ?

  • Welche Bedeutung erlangt diese BFH-Entscheidung?

  • Welche Gestaltungen sind bei stehen gelassenen Darlehen nach dem noch möglich?

I. In der Krise stehen gelassene Finanzierungshilfen des Gesellschafters

[i]Demuth, Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassenen Darlehen nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG, NWB 46/2023 S. 3112, NWB IAAAJ-52452Doege/Hartmann, Verluste eines GmbH-Gesellschafters, StuB 21/2023 S. 861, NWB CAAAJ-51148Mit Urteil vom hatte der BFH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten bei ausgefallenen Finanzierungshilfen des Gesellschafters im Rahmen des § 17 EStG geändert. Gleichzeitig hatte er seinerzeit entschieden, dass die zuvor geltenden Rechtsprechungsgrundsätze aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden sind, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Wenig später hat der BFH mit dem Grundsatzurteil vom entschieden, dass Forderungsverluste auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 EStG – vorbehaltlich des nach § 20 Abs. 8 EStG vorrangig anzuwendenden § 17 EStG – berücksichtigt werden können. Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung des § 17 Abs. 2a EStG sowie den Änderungen in § 20 Abs. 6 und § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG auf die Rechtsprechung des BFH reagiert. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu mit dem umfassend geäußert.

Vor diesem Hintergrund hat der BFH nunmehr mit dem Besprechungsurteil vom erstmals im zeitlichen Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG die bisher umstrittene Frage geklärt, in welchem Umfang der Ausfall eines stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führt.S. 49

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