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BFH 01.08.2023 VIII R 8/21, StuB 19/2023 S. 795

Einkommensteuer | Zur Berücksichtigung von zurückgezahlten Erstattungszinsen i. S. des § 233a Abs. 1 AO als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

(1) Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer i. S. des § 233a Abs. 1 AO zugunsten des Stpfl. festgesetzt und an ihn ausgezahlt, und zahlt der Stpfl. diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO an das FA zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG führen. (2) Das Entstehen negativer Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die vom Stpfl. aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und Satz 3 EStG; § 233a Abs. 1, Abs. 5 AO).

Praxishinweise

(1) Zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG gehören nach Satz 3 der Vorschrift auch Erstattungszinsen gem. § 233a AO. Da der ...

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