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Angemessenheit der Vergütung eines Praxisabwicklers
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2687Nach dem Tod eines aktiv tätigen Berufsträgers, der in einer Einzelkanzlei tätig war, stellt sich die Frage des Fortgangs der Mandate und der sonstigen Vertragsverhältnisse. Während in Vertragsverhältnisse die Erben eintreten (vgl. § 1922 BGB), ist es berufsrechtlich nicht möglich, dass diese auch die Hilfeleistungen in Steuersachen erledigen (es sei denn, dass sie über die erforderliche Qualifikation als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügen). Hierzu bedarf es eines anderen Berufsträgers als Praxisabwickler, der Anspruch auf Vergütung dieser Tätigkeit hat. Aber in welcher Höhe ist eine Vergütung angemessen?
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Fälle einer Praxisabwicklung
[i]Bestellung von einem Bedürfnis zur Abwicklung abhängigEin Abwickler kann nicht nur im Fall des Tods eines Steuerberaters durch die Steuerberaterkammer bestellt werden, sondern auch in Fällen, in denen die Bestellung des Steuerberaters erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Im Wesentlichen gelten ähnliche Regelungen wie bei der Vertreterbestellung nach § 69 StBerG. Die Bestellung nach dem Tod eines Steuerberaters erfolgt aber nur, wenn ein der Kammer bekanntes Bedürfnis besteht. Dieser Fall liegt vor, w...