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Kein Abgeltungsteuertarif für Darlehen an ausländische Kapitalgesellschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2675§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG listet eine Reihe von Ausnahmetatbeständen zum Abgeltungsteuertarif in Höhe von 25 % auf. Veränderungen haben sich in den letzten Jahren hinsichtlich der Frage ergeben, ob der Schuldner der Kapitalerträge im Inland ansässig sein muss oder es auf dessen Sitz nicht ankommt. Der BFH differenziert weiter zwischen den einzelnen Ausnahmetatbeständen (Beschluss v. - VIII R 15/21, NWB EAAAJ-46358).
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Visualisierter Sachverhalt
Der Kläger war Alleingesellschafter der A-BV, die ihrerseits als Alleingesellschafterin an der B-BV beteiligt war. Die A-BV und die B-BV sind Kapitalgesellschaften niederländischen Rechts, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben. Der Kläger war bei der B-BV als Geschäftsführer angestellt. Aus der Gewährung mehrerer Darlehen an die B-BV flossen ihm im Streitjahr Zinsen in Höhe von insgesamt 410.000 € zu.
Entscheidung des BFH
[i]Abgeltungsteuertarif greift nichtDer BFH entschied, dass im Streitjahr der Abgeltungsteuersatz von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG) ausgeschlossen sei und damit der Regelsteuersatz gelte, wenn ein Gesellschafter „seiner ausländischen“ Gesellschaft ein Darlehen gewährt. Es handele sich um eine Gesellschafterfremdfinanzie...