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Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum privaten Veräußerungsgeschäft
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2410Aufgrund der in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Werte bei Immobilien und anderen privaten Wirtschaftsgütern wie Kryptowährungen, Kunstwerken oder Oldtimern hat die Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG an Bedeutung gewonnen. Daher hat der BFH in den letzten Monaten mehrere Leitentscheidungen getroffen, die wichtige Praxisfragen abdecken.
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Auszug und Veräußerung durch einen geschiedenen Ehepartner: [i]Carlé, NWB 16/2023 S. 1094, NWB SAAAJ-37880 Bei einer scheidungsbedingten Veräußerung einer Immobilie durch den Partner, der nicht mehr in dem Gebäude wohnt, wird hinsichtlich seines Miteigentumsanteils ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht. Die Nutzung durch die im Objekt verbliebene geschiedene Ehefrau und auch die Nutzung durch die gemeinsamen minderjährigen Kinder können dem ausgezogenen Miteigentümer nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zugerechnet werden. Auch eine unter Druck erfolgte Veräußerung zur Vermeidung einer Teilungsversteigerung fällt unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Überlassung an nicht nach § 32 EStG berücksichtigungsfähige Kinder: [i]Kindergeldberechtigung entscheidendWird eine Wohnung unentgeltlich an Kinder überlassen, für die ...