NWB Nr. 35 vom Seite 2393

Neues aus der Gesetzgebung

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Beschlossen oder nicht beschlossen?

Am vergangenen Mittwoch – also just am Tag der Drucklegung dieser NWB-Ausgabe – nahm der Entwurf eines Wachstumschancengesetzes seinen zweiten Anlauf, um vom Bundeskabinett verabschiedet zu werden. Sollte es dieses Mal geklappt haben, wofür vieles spricht, starten wir unsere ausführliche Berichterstattung zu diesem wichtigen Steuergesetz mit der nächsten NWB-Ausgabe. – Die Hürde Kabinettbeschluss schon am genommen haben hingegen der Entwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (s. unseren ReformRadar, NWB LAAAJ-46428) und der Entwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes. Das letztgenannte Gesetz hat sich zum Ziel gesetzt, den Kapitalmarkt sowie Start-ups zu fördern und die deutsche Wirtschaft im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte zu stärken. Vorgesehen ist u. a. die Erhöhung des Steuerfreibetrags bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung von bislang 1.440 € pro Jahr auf 5.000 € (§ 3 Nr. 39 EStG), wobei der Freibetrag auch durch Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 € im Jahr ausgeschöpft werden können soll. Insbesondere durch Ausweitung der aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG soll die sog. Dry-Income-Problematik – d. h. Mitarbeiter müssen Vorteile aus Beteiligungsprogrammen ihrer Arbeitgeber bereits der Lohnsteuer unterwerfen, obwohl sie aus der Beteiligung noch keine flüssigen Mittel beziehen – entschärft werden.

Mit den am in Kraft getretenen beitragsrechtlichen Inhalten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes befasst sich Eilts auf . Während der Beitragszuschlag für Kinderlose als bereits bekanntes Element der Beitragsberechnung in der sozialen Pflegeversicherung beibehalten wird, profitieren nun Eltern mit mehreren Kindern unter bestimmten Voraussetzungen von einem Beitragsabschlag.

Erst – für viele Betroffene wahrscheinlich eher: schon – am tritt der neue § 22g UStG in Kraft, mit dem die sog. Zahlungsdienstleister-Richtline in nationales Recht umgesetzt wird. Ab Beginn des nächsten Jahres sind Zahlungsdienstleister, die im Inland Zahlungsdienste erbringen, nun verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen detaillierte Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen vorzunehmen und diese Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Dort werden die Aufzeichnungen vorübergehend gespeichert und an das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem „CESOP“ (Central Electronic System of Payment Information) zur weiteren Auswertung mit dem Ziel einer effektiveren Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug übermittelt. Rust/Klein geben auf einen Überblick, welche Zahlungsdienstleister betroffen sind, welche Informationen aufzuzeichnen sind und welche Sanktionen bei Nichtbeachtung drohen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 2393
HAAAJ-47316