Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neuordnung der Beitragsberechnung in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 1.7.2023
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2433Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. ist – soweit es die beitragsrechtlichen Inhalte betrifft – am in Kraft getreten (BGBl 2023 I Nr. 155). Während der Beitragszuschlag für Kinderlose als bereits bekanntes Element beibehalten wird, profitieren nun Eltern mit mehreren Kindern unter bestimmten Voraussetzungen von einem Beitragsabschlag.
.
Rechtsprechung des BVerfG zwingt zur Neuordnung
[i]BVerfG fordert stärkere DifferenzierungNicht zum ersten Mal musste der Sozialgesetzgeber in der sozialen Pflegeversicherung die Ausgestaltung des Beitragsrechts ändern. Das Bundesverfassungsgericht forderte in seinem Beschluss v. (1 BvL 3/18, NWB KAAAI-62413) eine stärkere Differenzierung bei der Beitragsbelastung in Abhängigkeit von der Kinderzahl ein. Die seit dem Jahr 2001 praktizierte bloße Unterscheidung zwischen Mitgliedern mit und ohne Kinder genüge den Anforderungen nicht.
[i]Entlastung ab dem zweiten unter 25-jährigen KindEltern werden nunmehr durch einen Abschlag beim Arbeitnehmerbeitragsanteil finanziell entlastet, wenn sie mindestens zwei Kinder haben, die unter 25 Jahre alt sind. Mehr als fünf Kinder in de...