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Amtshaftung | Keine Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle
Der Staat haftet nicht für Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers, die durch befristet und abgestuft angeordnete Veranstaltungsverbote und -beschränkungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus in dem Zeitraum von März–Juli 2020 („erster Lockdown“) verursacht wurden.
Die in den Corona-Verordnungen des beklagten Landes angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen seien mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Daran ändere sich auch nichts, wenn man die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit zusätzlich in den Blick nähme. Die Kunstfreiheit sei in Fällen, in denen es um den Ausgleich von Erwerbsschäden gehe, nicht in ihrer immateriellen, sondern in ihrer vermögensrechtlichen Dimension betroffen, so dass Art. 12 Abs. 1 GG maßgeblich sei. Der Gesetzgeber des Infektionsschutzgesetzes sei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen, für Belastu...