Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GUV | Voraussetzungen einer sog. Wie-Beschäftigung
Die Annahme einer Wie-Beschäftigung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) bei einem einmaligen Einsatz als Helfer bei der Ernte in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ist dann ausgeschlossen, wenn eine freundschaftliche oder ähnliche soziale Beziehung besteht und diese die Grundlage der Hilfeleistung ist.
Die Einbeziehung einer Wie-Beschäftigung in den Schutzbereich der Unfallversicherung setzt voraus, dass die Tätigkeit unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie im Einzelfall der Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entspricht, also konkret arbeitnehmerähnlich ist und gerade nicht im Rahmen einer anderen Funktion verrichtet wird. Eine Arbeitnehmerähnlichkeit besteht nicht, wenn keinerlei konkrete Gegenleistung für die Hilfe vereinbart oder in Aussicht gestellt wurde und allenfalls innere Erwa...