Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BGH urteilt zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1906Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH haften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei sorgfaltswidriger Geschäftsführung grds. nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch gegenüber der Kommanditgesellschaft. Das Gericht hat in einer aktuellen Grundsatzentscheidung (, NWB AAAAJ-38751) zur Frage der Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG ergänzende Klarstellungen vorgenommen.
.
Übertragbare Grundsätze zur Geschäftsführerhaftung
[i]Haftung, wenn die Geschäftsführung der KG Aufgabe einer Kommanditisten-GmbH istNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich in einer GmbH & Co. KG der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses in Bezug auf die Haftung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG wegen einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung jedenfalls dann auf die Kommanditgesellschaft, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht. Nunmehr urteilte der II. Zivilsenat, dass auch in der streitgegenständlichen Konstellation, in der eine Kommanditisten-GmbH die Geschäftsführung übernommen ha...