Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der neue öffentliche Ertragsteuerinformationsbericht
Bestandsaufnahme und kritische Würdigung
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 wird das öffentliche Country-by-Country Reporting in den §§ 342-342p HGB eingeführt. Der im Fokus stehende Ertragsteuerinformationsbericht erweitert die Offenlegungspflichten für multinationale Konzerne in Bezug auf die Ertragsteuern und soll für vielfältige Stakeholder der Unternehmen als wichtige Informationsquelle dienen. Der vorliegende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über das Umsetzungsgesetz, insbesondere zum persönlichen Anwenderkreis und den Berichtsinhalten. Des Weiteren erfolgt eine kritische Würdigung hinsichtlich der fehlenden Integration in den Lagebericht und der begrenzten Verlässlichkeit des Ertragsteuerinformationsberichts.
Prinz, Online-Aktualisierung Ertragsteuerinformationsbericht, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, Rz. 2930, NWB VAAAH-92829
Welcher Kreis von Unternehmen ist von der Erstellung des öffentlichen Ertragsteuerinformationsberichts betroffen?
Welche Berichtsinhalte sind nach den §§ 342-342p HGB zu beachten und welche Unterschiede bestehen zu GRI 207 im Rahmen der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Inwiefern beeinflusst der Ertragsteuerinformationsbericht die Pflichten des Aufsichtsrats und Abschlussprüfers?
I. Einleitung
[i]Rennar, Umsetzung des Public Country-by-Country Reporting in Deutschland, IWB 2/2023 S. 61, NWB WAAAJ-31561 Im Rahmen der Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 wurde bereits das sog. nicht-öffentliche Country-by-Country Reporting (CbCR) in Deutschland durch das BEPS-Umsetzungsgesetz in § 138a AO gesetzlich verankert. Dieser länderbezogene Bericht enthält nach Steuerhoheitsgebieten aufgeschlüsselte Informationen zu den Ertragsteuern, Umsatzerlösen und der jeweiligen Geschäftstätigkeit in den Hoheitsgebieten und muss durch bestimmte Unternehmensgruppen jährlich an die zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden. Die Einführung des öffentlichen CbCR wurde dagegen durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 vollzogen. Durch die Offenlegung der Ertragsteuerinformationen nicht nur gegenüber den Finanzbehörden, sondern auch gegenüber der breiten Öffentlichkeit soll ein Anreiz zur Senkung von Steuervermeidung gesetzt werden.
Kürzlich wurde aus nationaler Sicht das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmensgruppen und Zweigniederlassungen verabschiedet. Die erstmalige Anwendung der Vorschriften zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts erfolgt für nach dem beginnende Geschäftsjahre. Die Umsetzung in Deutschland wird durch die Ergänzung eines neuen Unterabschnittes im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (§§ 342-342p HGB) vorgenommen. Dieser Abschnitt regelt den persönlichen Anwendungsbereich sowie die konkreten Berichtsanforderungen. Darüber hinaus sind dort Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelung sowie ein Wahlrecht zur Unterlassung nachteiliger Angaben vorzufinden. Weitergehend regelt das UmsetzungsS. 528gesetz noch vereinzelte Gesetzesänderungen bspw. im Aktiengesetz (AktG), der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) oder an anderen Stellen im HGB.