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IWB Nr. 2 vom Seite 61

Umsetzung des Public Country-by-Country Reporting in Deutschland

Vorschlag zur Implementierung der weiteren EU-Richtlinienvorgaben

Thomas Rennar

Der [i]Regierungsentwurf v. 7.12.2022, nun BR-Drucks. 686/22Gesetzgeber beabsichtigt mit dem im Dezember 2022 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen dem Ziel von Steuergerechtigkeit und -transparenz zu entsprechen, aggressive Steuervermeidung zu bekämpfen und letztlich Steuerehrlichkeit zu erreichen. Ob die beabsichtigten Offenlegungspflichten eine steuerlich fundierte Aussagekraft zur Zielerreichung haben, bleibt fraglich. Die Richtlinie (EU) 2021/2101 ergänzt hierbei bereits die u. a. für bestimmte Kreditinstitute im europäischen Aufsichtsrecht verankerte Pflicht zur öffentlichen und länderbezogenen Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen. Der Beitrag gibt einen kursorischen Einblick in die nationalen Implementierungen des Gesetzgebers zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen (sog. Public CbCR) auf Grundlage des dreistufigen BEPS-Ansatzes unter Beachtung der EU-Richtlinienvorgabe.

Kernaussagen
  • Der länderbezogene Bericht des CbCR gilt als dritte Stufe des dreistufigen BEPS-Ansatzes und ergänzt hierbei die Stammdokumentation des Master File und eine praktisch relevante Einzeldokumentation durch ein Local File.

  • Die Verpflichtung multinational tätiger Unternehmensgruppen zur Erstellung und Abgabe von länderbezogenen Berichten wurde bereits national in § 138a AO geregelt. Soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, ist der länderbezogene Bericht erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, im vorgeschriebenen Format an das BZSt zu übermitteln.

  • Der deutsche Gesetzgeber will die EU-Richtlinienvorgabe zum Public CbCR durch ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen implementieren. Für die Implementierung gilt eine Frist bis zum .

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