Online-Nachricht - Mittwoch, 21.06.2023

Gesetzgebung | Gesetz zur Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationen (BMJ)

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) informiert über Änderungen durch das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes", welches am vom Bundesrat gebilligt wurde und am in Kraft tritt.

Hierzu führt das BMJ u.a. weiter aus:

Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, sollen mit dem Gesetz transparent gemacht werden. Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen soll aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen (sogenanntes public Country by Country Reporting on Taxes).

Darüber hinaus werden im Handelsgesetzbuch (HGB) punktuelle weitere Änderungen vorgenommen. In das Gesetz wurden zudem auch eilbedürftige Änderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes aufgenommen

Das Gesetz sieht im Einzelnen vor:

1. Umsetzung der EU-Vorgaben zum public Country by Country Reporting on Taxes

Es werden folgende wesentliche Neuerungen eingeführt:

  • Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen werden verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und im Unternehmensregister offenzulegen. Voraussetzung ist, dass die Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen (§ 342b Absatz 1 HGB, § 342c Absatz 1 HGB, § 342m Absatz 1 HGB). Ausgenommen sind CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen.

  • Bei außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen, die vergleichbar umsatzstark und im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung vergleichbarer Größe tätig sind, muss der Ertragsteuerinformationsbericht vom Tochterunternehmen respektive der Zweigniederlassung beschafft und offengelegt werden. Sofern ein gesetzeskonformer Bericht nicht erlangt werden kann, hat das Tochterunternehmen bzw. die Zweigniederlassung eine entsprechende Erklärung und mit den verfügbaren Angaben selbst einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und offenzulegen (§ 342d Absatz 1 und 2 HGB, § 342e Absatz 1 und 2 HGB, § 342f Absatz 1 und 2 HGB, § 342m Absatz 2 und 3 HGB). Die Pflichten bestehen nicht, wenn das Nicht-EWR-Unternehmen einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht auf seiner Internetseite veröffentlicht und der Bericht von zumindest einem Tochterunterunternehmen/einer Zweigniederlassung im EWR offengelegt wird.

  • Für die Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts werden detaillierte inhaltliche Vorgaben zu den einzubeziehenden Unternehmen (§ 342g HGB), den Pflichtangaben (§ 342h und § 342j HGB) und dem länderbezogenen Ausweis (§ 342i HGB) gemacht. Der Bürokratieaufwand wird dabei so gering wie möglich gehalten: Denn die betroffenen Unternehmen unterliegen gemäß § 138a der Abgabenordnung im Wesentlichen bereits einer entsprechenden länderbezogenen Berichtspflicht gegenüber der Finanzverwaltung. Die insoweit geltenden Berichterstattungsvorgaben dürfen auch für die Erfüllung der handelsrechtlichen Berichtspflicht zugrunde gelegt werden (§ 342h Absatz 4 HGB).

  • Den betroffenen Unternehmen wird gestattet, bestimmte Angaben bei entsprechender Begründung zeitweise nicht berichten zu müssen, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde (§ 342k HGB).

  • Unternehmen können den Ertragssteuerinformationsbericht zusätzlich zur Offenlegung im Unternehmensregister auf ihrer Internetseite veröffentlichen, oder auf ihrer Internetseite nur einen Hinweis auf die Webseite des Unternehmensregisters aufnehmen (§ 342n HGB).

  • Die Prüfung des Aufsichtsrats nach § 171 AktG wird sich künftig auch auf den Ertragsteuerinformationsbericht erstrecken.

  • Die Durchsetzung der Offenlegungspflichten wird dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen. Dieses kann bei Säumnis Ordnungsgelder und bei inhaltlichen Verstößen Bußgelder verhängen.

    Die neuen Pflichten zur Erstellung und Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten werden erstmals für ein nach dem beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden sein. Der erste Berichtszeitraum ist damit das Kalenderjahr 2025. Der erste Bericht muss bis Ende 2026 erstellt und offengelegt sein.

2. Weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht

Das Gesetz sieht unter anderem folgende weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht vor:

  • Die Pflicht von inländischen Zweigniederlassungen zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung nach § 325a HGB wird künftig auch für Kapitalgesellschaften gelten, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben.

  • Die Definition von „verbundenen Unternehmen“ in § 271 Absatz 2 HGB wird mit dem Ziel einer besseren Offenlegung der Verbundbeziehungen im Jahresabschluss klarer und weiter gefasst.

  • Ferner wird die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das BfJ gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Absatz 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.

3. Änderungen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und im Pflichtversicherungsgesetz

Das Gesetz sieht unter anderem folgende weitere Änderungen vor:

  • In § 29 Absatz 2 Nummer 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes wird klargestellt, dass über den bisherigen Wortlaut der Norm hinaus nicht nur eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle beliehen werden kann, sondern auch der Träger der aktuell tätigen Universalschlichtungsstelle.

  • Mit § 14a des Pflichtversicherungsgesetzes wird in Umsetzung der geänderten Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie (EU) 2021/2118 der Verkehrsopferhilfe e.V. als Verhandlungsstelle über die Regressabkommen zwischen den Insolvenzfonds für Kraftfahrzeugunfälle benannt.

Hinweis:

Den Gesetzestext (BGBl. 2023 I Nr. 154 v. ) finden Sie hier.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAJ-42422