Kommen Sie drauf?
Was könnten wohl...
... der Konfitürenhersteller Schwartauer Werke, der Arzneimittelhersteller Merz Pharma, der Outdoorausrüster Jack Wolfskin, das Medienunternehmen Funke Mediengruppe, der Krankenhausbetreiber Asklepios Kliniken, der wissenschaftliche Verlag Wiley-VCH und die Fußballvereine Borussia Dortmund und Arminia Bielefeld gemeinsam haben? Sie kommen nicht drauf? Ja, zugegeben, die Frage so zu stellen, ist nicht ganz fair. Die Antwort ist nämlich ganz einfach. All diese Unternehmen haben die Rechtsform der GmbH & Co. KGaA gewählt. Vor allem bei Familienunternehmen erfreut sich die KGaA – oft in Kombination mit einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft als Komplementär, z. B. als GmbH & Co. KGaA oder als AG & Co. KGaA – zunehmender Beliebtheit, lassen sich doch Kontrolle und Einfluss wie auch Kapitalbeschaffung und Familiendynamiken hier gut miteinander vereinbaren. Gleichzeitig greifen in der Kombination einer KG mit einer AG die größten Vorteile beider Rechtsformen ineinander. Steuerrechtlich ergeben sich aus dieser Rechtsformkombination allerdings ganz neue Fragestellungen. Dass zum Beispiel das Umwandlungssteuergesetz jeglicher auf die KGaA zugeschnittener Vorschriften entbehrt, hatte Wölfert schon in erörtert. Im Ertragsteuerrecht hingegen konkurrieren wegen des hybriden Charakters der Gesellschaftsform insbesondere mit Blick auf den Komplementär die Prinzipien der transparenten und der intransparenten Besteuerungskonzepte. Hierzu konnte nun der BFH in einem aktuellen Urteil einige wesentliche Fragestellungen klären. Anlass für Bäuml, sich auf mit dieser aktuellen Rechtsprechung sowie deren Folgen für die Praxis auseinanderzusetzen.
Aufmerksamkeit verdient auch ein aktuelles Urteil des FG Hamburg zum steuerlichen Abzug von Umzugskosten. Umzugskosten können – das ist nicht neu – beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Nach Auffassung des FG Hamburg könne – und das ist neu – eine solche Erleichterung auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. Die Entscheidung ist zum Corona-Zeitraum 2020 ergangen, aber aktuell von noch größerer Relevanz, da in vielen Unternehmen Homeoffice-Tage auch nach dem Ende der Pandemie zur dauerhaften Normalität geworden sind. Etabliert sich hier zum steuerlichen Abzug von Umzugskosten eventuell eine neue, typisierte Fallgruppe neben der Fahrzeitverkürzung? Und wie ist das Urteil in den Kontext des Jahressteuergesetzes 2022 und der damit einhergehenden Flexibilisierung des Arbeitszimmers/Homeoffice durch den Gesetzgeber einzuordnen? Diesen Fragen geht Heine in unserer Rubrik „NWB Spotlight“ auf nach.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 1745
BAAAJ-42380