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Bundesfinanzhof entscheidet zur aktiven Nutzungspflicht des beSt
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1518Zum ist das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) „an den Start“ gegangen. Die passive und die aktive Nutzungspflicht bestehen jedenfalls nach den gesetzlich relevanten Regelungen seit diesem Zeitpunkt (vgl. § 86d Abs. 6, § 157e StBerG, § 52d Satz 2 FGO). Kann aber überhaupt eine aktive Nutzungspflicht bestehen, wenn ein Steuerberater noch keinen Zugang zu dem für ihn eingerichteten elektronischen Postfach hat? Der XI. Senat des , NWB NAAAJ-39013) hat kürzlich zu dem Thema entschieden.
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Entscheidung des BFH (XI B 101/22)
[i]BFH geht von einem sicheren Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO ausNach Ansicht des BFH besteht für nach der FGO „vertretungsberechtigte Personen“ die Pflicht, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente zu übermitteln, wenn ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Die BStBK habe einen solchen sicheren Übermittlungsweg mit der Einführung des beSt zum geschaffen. Die Nutzungspflicht des beSt bestehe daher ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Registrierungsbriefs.
[i]BFH: kein Vortrag zur Nichtnutzung der sog. Fast LaneSodann hat das Gericht im entschiedenen Fall verneint, dass die Vorauss...