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Bundesfinanzhof entscheidet zur aktiven Nutzungspflicht des beSt
Risiken und nützliche Handlungsoptionen im Umgang mit dem neuen Kommunikationsmittel
Zum ist das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) „an den Start“ gegangen. Die passive und die aktive Nutzungspflicht bestehen jedenfalls nach den gesetzlich relevanten Regelungen seit diesem Zeitpunkt (vgl. § 86d Abs. 6, § 157e StBerG, § 52d Satz 2 FGO). Kann aber überhaupt eine Nutzungspflicht bestehen, wenn ein Steuerberater noch keinen Zugang zu dem für ihn eingerichteten elektronischen Postfach hat? Vor dem Hintergrund, [i]Kalb, NWB 17/2023 S. 1265dass die Registrierungsbriefe für das beSt von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) überwiegend erst im Jahr 2023 versendet worden sind, überrascht es nicht, dass nicht nur einmal Finanzgerichte (vgl. , NWB QAAAJ-37324; , NWB AAAAJ-37766; , NWB QAAAJ-38870) in den vergangenen Wochen darüber entscheiden mussten, ab wann ein Steuerberater im Gerichtsverkehr zur aktiven Nutzung des beSt verpflichtet ist. Nun hat der XI. Senat des , NWB NAAAJ-39013) entschieden.
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I. Entscheidung des BFH (XI B 101/22)
[i]StB sendet nach Erhalt des Registrierungsbriefs Beschwerde per FaxSteuerberater S reichte im November 2022 als Prozessbevollmächtigter ...