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FG Münster  v. - 7 K 86/23 E

Gesetze: FGO § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; FGO § 52d; FGO § 62 Abs. 2 Satz 1; FGO § 64 Abs. 1; StBerG § 86 Abs. 2 Nr. 10; StBerG § 86 Abs. 2 Nr. 11; StBerG § 86c; StBerG § 86d; StBerG § 86e; StBPVV § 11 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4

Verfahren

Klageerhebung durch einen Steuerberater ausnahmsweise noch per Telefax zulässig bei fehlender Registrierung für das beSt

Leitsatz

1. Ein Steuerberater muss seit eine finanzgerichtliche Klage als elektronisches Dokument einreichen, wenn für ihn ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) als sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht.

2. Die aktive Nutzungspflicht beginnt jedoch erst, sobald die Bundessteuerberaterkammer dem jeweiligen Steuerberater die Registrierungsaufforderung mit den notwendigen Registrierungsangaben für das beSt übersandt hat.

3. Ein früherer Beginn der aktiven Nutzungspflicht ergibt sich nicht aus der Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen entsprechenden Antrag bei der Bundessteuerberaterkammer – einen sog. „Fast-Lane-Antrag” – zu beschleunigen.

4. Andererseits kommt es nicht darauf an, ob dem jeweiligen Steuerberater die von ihm vorzuhaltenden technischen Einrichtungen, wie z.B. ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät, zur Verfügung stehen und der Steuerberater das beSt tatsächlich freigeschaltet hat.

5. Wenn dem Steuerberater im Zeitpunkt der fraglichen Klageerhebung die Registrierungsaufforderung mit den notwendigen Registrierungsangaben noch nicht vorgelegen hat, kann die Klage formwirksam per Telefax erhoben worden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 996 Nr. 18
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 47
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2023 S. 1297
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2023 S. 1297
QAAAJ-38870

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster v. 14.04.2023 - 7 K 86/23 E

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