StuB Nr. 9 vom Seite 1

StuB-Beilage: Immobilien …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... im Ertragsteuerrecht

Immobilien sind ein absolutes Dauerthema. Angefangen von dem seit Jahren hinter dem Bedarf weit zurückbleibenden Wohnungsneubau, über die hohe Bedeutung des Gebäudesektors für das Erreichen der globalen Klimaschutzziele bis hin zu explodierenden Baukosten in der Folge der Coronapandemie und des Ukrainekriegs stehen Immobilien immer wieder im Fokus der Öffentlichkeit und der Politik. So willkommen manche (steuerliche) Förderung auch sein mag, so trägt jede weitere politisch motivierte Maßnahme auch zu der ohnehin schon unübersichtlichen Regelungsfülle zur Immobilienbesteuerung bei. Vor diesem Hintergrund bereitet die Beilage unserer Autoren zum einen die Grundlagen der ertragsteuerlichen Behandlung von Immobilien auf und hebt zum anderen ausgewählte aktuelle Entwicklungen im Kontext der Immobilienbesteuerung hervor. In der täglichen Praxis treten diverse Fragestellungen hierzu auf.

Das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital

Genussrechte erfreuen sich als handels- und steuerbilanzielles Gestaltungsinstrument einer weiterhin zunehmenden Beliebtheit im Rahmen der optimalen Finanzierung von Kapitalgesellschaften. In der Vergangenheit bestanden jedoch insbesondere steuerbilanziell offene Fragestellungen dahingehend, unter welchen Voraussetzungen Genussrechte steuerlich als beteiligungs- bzw. eigenkapital- oder fremdkapitalähnlich zu qualifizieren sind. Nach diversen Verwaltungsschreiben und aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung des BFH hat nun das BMF in einem Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital umfassend Stellung genommen. Doege/Niermann/Weeg stellen zunächst das Schreiben dar und geben erste Gestaltungsüberlegungen.

Tatsächliche Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen

Für eine ertragsteuerliche Organschaft muss ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) für eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Wird der EAV nicht tatsächlich durchgeführt, droht eine verunglückte Organschaft, d. h. die ertragsteuerliche Organschaft wird nicht anerkannt. Die gesetzlichen Normen zur ertragsteuerlichen Organschaft enthalten keine weiteren Erläuterungen, was genau unter Durchführung des EAV zu verstehen ist. Dementsprechend bestehen zahlreiche Zweifelsfragen, die allesamt von hoher praktischer Relevanz sind, weil damit jeweils die Frage der steuerlichen Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft verbunden ist. Zum Beispiel ist unklar, wann die EAV-Verpflichtungen zeitlich (spätestens) zu erfüllen sind. Zudem bestehen Zweifelsfragen, wie die Gewinnabführung und Verlustübernahme für eine anzuerkennende EAV-Durchführung genau zu vollziehen sind. Dazu hat der BFH nun in zwei Urteilen, jeweils vom , Stellung genommen. Adrian/Fey gehen darauf ausführlich ein.

Bleiben Sie zuversichtlich!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 9/2023 Seite 1
JAAAJ-38868