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StuB Nr. 9 vom Seite 361

Tatsächliche Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen

Zugleich Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 2.11.2022 - I R 37/19 und I R 29/19

StB Prof. Dr. Gerrit Adrian und StB Julian Fey

Der BFH hat in zwei Urteilen, jeweils vom , zur tatsächlichen Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen Stellung genommen. Gemäß BFH ist eine zweistufige tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags für eine steuerlich anzuerkennende Organschaft notwendig. Nach diesem Grundsatz ist der Ergebnisabführungsvertrag ohne bilanzielle Abbildung der EAV-Verpflichtung nicht durchgeführt.

Kernfragen
  • Welche Anforderungen stellt der BFH an die tatsächliche Durchführung des EAV?

  • Welche Ebenen betrifft die notwendige Bilanzierung?

  • Ist eine betragsmäßige Korrespondenz von ausgewiesener Forderung und Verbindlichkeit notwendig?

I. Einleitung

[i]Prinz, Handbuch Bilanzsteuerrecht, Online-Aktualisierung, Rz. 1610 ff., NWB JAAAH-92820 Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096 Heinrich, Gewinnabführungsvertrag, Grundlagen, NWB YAAAE-23928 Für eine ertragsteuerliche Organschaft muss ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) für eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden (sog. „tatsächliche“ Durchführung des EAV, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Wird der EAV nicht tatsächlich durchgeführt, droht eine verunglückte Organschaft, d. h. die ertragsteuerliche Organschaft wird nicht anerkannt.

Die gesetzlichen Normen zur ertragsteuerlichen Organschaft enthalten keine weiteren Erläuterungen, was genau unter Durchführung des EAV zu verstehen ist. Dementsprechend bestehen zahlreiche Zweifelsfragen, die allesamt von hoher praktischer Relevanz sind, weil damit jeweils die Frage der steuerlichen Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft verbunden ist. Zum Beispiel ist unklar, wann die EAV-Verpflichtungen zeitlich (spätestens) zu erfüllen sind. Zudem bestehen Zweifelsfragen, wie die Gewinnabführung und Verlustübernahme für eine anzuerkennende EAV-Durchführung genau zu vollziehen sind, sowohl hinsichtlich der notwendigen bilanziellen Abbildung als auch der tatsächlichen Erfüllung der Verpflichtungen.

Dazu hat der BFH nun in zwei Urteilen, jeweils vom , Stellung genommen. Im Kern entschied der BFH, die tatsächliche Durchführung sei zweistufig:

  • Zunächst sind die Verpflichtungen und Forderungen aus dem EAV in den Jahresabschlüssen zu zeigen.

  • In einem zweiten Schritt folgt der tatsächliche Ausgleich aller aus dem EAV resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, z. B. durch Zahlung oder Verrechnung (Aufrechnung).

Beim BFH sind weitere Verfahren zum Themenkomplex der tatsächlichen Durchführung des EAV anhängig. In den Vorinstanzen hatte das FG Köln die bloße Verbuchung von Gewinnabführungsverpflichtungen und Verlustübernahmeansprüchen auf einem Verrechnungskonto als nicht ausreichend für die tatsächliche EAV-Durchführung angesehen und zudem zum zeitlichen Aspekt der tatsächlichen Durchführung Stellung genommen. Das FG Hamburg hat hingeS. 362gen die Umwandlung von Gewinnabführungsverpflichtungen und Verlustübernahmeansprüchen in ein Darlehen (Novation) als tatsächliche Durchführung des EAV anerkannt.

Im nachfolgenden Beitrag werden zunächst die Sachverhalte und Entscheidungsgründe der beiden dargestellt. Anschließend werden die möglichen Auswirkungen untersucht und Hinweise für die tatsächliche Durchführung des EAV in der Praxis gegeben.

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