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NWB Nr. 18 vom Seite 1317

EuGH setzt Grenzen für die Einsichtnahme in das Transparenzregister

Das Transparenzregister bleibt ein Vollregister

Dr. Christian Rosner

In einem vielbeachteten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (vgl. , Rs. C-601/20, NWB JAAAJ-36149) das bis dahin geltende Recht der Einsichtnahme in das Transparenzregister durch die Öffentlichkeit für ungültig erklärt. Die Einsichtnahmemöglichkeit ohne Darlegung eines berechtigten Interesses verletzt die registrierten wirtschaftlichen Eigentümer in ihren Grundrechten. Der folgende Beitrag ordnet diese Entscheidung ein und zeichnet dabei die Entwicklung des Transparenzregisters nach.

I. Einordnung des Transparenzregisters

Das Transparenzregister wird in Deutschland vom Bundesanzeiger Verlag (Bundesanzeiger Verlag GmbH) als Beliehenen geführt. Es ist auf der Website www.transparenzregister.de online zugänglich und Daten werden ausschließlich über diese Schnittstelle eingepflegt.

[i]Register als Teil eines Netzwerks entsprechender europäischer RegisterDie Einrichtung des Transparenzregisters beruht auf EU-Recht, konkret auf der Vierten Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/60/EG v. ) mit dem Ziel, die Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Ter...BGBl I 2017

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