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NWB Nr. 18 vom Seite 1285

EuGH setzt Grenzen für die Einsichtnahme in das Transparenzregister

Dr. Christian Rosner

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1317In einem vielbeachteten Urteil hat der EuGH (Urteil v.  - Rs. C-37/20, Rs. C-601/20, NWB JAAAJ-36149) das bis dahin geltende Recht der Einsichtnahme in das Transparenzregister durch die Öffentlichkeit für ungültig erklärt.

Einordnung des Transparenzregisters

[i]Sichtbarmachung der natürlichen Personen hinter den juristischen KonstruktenDas Transparenzregister hat sich als Instrument der Geldwäscheprävention in einer Reihe regulatorischer Maßnahmenpakete herausgebildet. Die Intention ist die Sichtbarmachung der wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen hinter juristischen Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, Beteiligungsstrukturen und ähnlichen Vertragsverhältnissen, um ein „Sich-Verstecken“ hinter juristischen Personen des Privatrechts oder vergleichbaren rechtlichen Vehikeln auszuschließen. Es soll nicht möglich sein, anonym Einfluss auf im Rechtsverkehr agierende Rechtsträger zu haben.

[i]Öffentlich einsehbar erst seit 2020Das Transparenzregister war zu Beginn kein öffentlich einsehbares Register. Die Erweiterung der Einsichtnahme auf alle Mitglieder der Öffentlichkeit erfolgte nach der Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten Geldwäscherichtlinie mit Gesetz v.  (BGBl 2019 I S. 2502).

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