Handbuch privater Kapitaleinkünfte
3. Aufl. 2023
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P. Steuerabzug vom Kapitalertrag
I. Allgemeines
2446Das Verfahren über die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) ist in den §§ 43 ff. EStG geregelt. Seit 2009 hat der Kapitalertragsteuerabzug für den Privatanleger grds. abgeltende Wirkung, d. h. die Deklaration der Kapitalerträge mit inländischem Steuerabzug in der Einkommensteuererklärung ist nicht mehr erforderlich.
2447Der inländische Steuerabzug ist jedoch in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge in Anspruch genommen werden kann, nicht mit abgeltender Wirkung erfolgt. Dazu gehören vor allem solche Fälle, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge bei Sachausschüttungen dem Steuerabzugsverpflichteten nicht den erforderlichen Fehlbetrag zur Verfügung gestellt hat (§ 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 EStG oder ab 2018: § 44 Abs. 1 Satz 10 und 11 EStG) oder, wenn er nach § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG (z. B. bei dem Gläubiger bekannter Nichtabführung der einbehaltenen Steuer) in Anspruch genommen werden kann.
2448Darüber hinaus entfaltet der Steuerabzug in den Fällen von § 32d Abs. 2 EStG (vgl. Rz. 107 ff.) sowie bei Zurechnung der Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung keine abgeltende Wirkung. In diesen Fällen sind die Kapital...